Unter dem Namen "Vereinigung der Bankfachleute und Finanzplaner Espace Mittelland", abgekürzt "VBF Espace Mittelland", besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Der Verein bezweckt,
Dieser Zweck wird erreicht durch,
Der Verein pflegt Kontakt
Der Verein kann zur Erreichung eines im Interesse seiner Mitglieder
und des Bank- und Finanzwesens liegenden Zweckes mit anderen Gremien
zusammenarbeiten.
Mitglieder des Vereins können werden:
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Der Austritt ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ein Mitglied, welches das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an der Hauptversammlung zu.
Wer den Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht begleicht, wird durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen.
Das Vereinsjahr endet mit dem Kalenderjahr.
Die Ausgaben der Vereinigung werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und andere Zuwendungen bestritten.
Pensionierte Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand kann aus seiner Mitte, eventuell durch Zuziehen weiterer Mitglieder, Kommissionen mit der Prüfung besonderer Fragen betrauen oder zur Bewältigung besonderer Aufgaben einsetzen.
Die Hauptversammlung findet im Frühjahr auf Einladung des Vorstandes statt. Ihr obliegt insbesondere:
An den Hauptversammlungen werden nur die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandelt. Anträge von Mitgliedern, die an der Hauptversammlung zur Behandlung gelangen sollen, sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können jederzeit auf Einladung des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Anträge hierzu müssen dem Vorstand vorher schriftlich unterbreitet werden.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn nicht ein Zehntel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern
Der Vorstand wird von der ordentlichen Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Für Präsident, Sekretär und Kassier finden gesonderte Wahlen statt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes, sofern nicht Ersatzwahlen stattfinden, können in globo gewählt werden. Wiederwahl ist für alle Funktionen zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst und kann weitere Beisitzer mit besonderen Funktionen betrauen. Er ist ferner befugt, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Sekretär kollektiv untereinander oder mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung zu prüfen und an der Hauptversammlung darüber zu berichten. Sie werden an der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie werden jeweils zu den Versammlungen des Vorstandes eingeladen.
Das Veranstaltungsprogramm für das kommende Vereinsjahr wird jeweils (Änderungen vorbehalten) vom Vorstand an der Hauptversammlung bekanntgegeben. Jeder einzelne Anlass wird den Mitgliedern zwei bis vier Wochen vor Durchführung schriftlich oder elektronisch angekündigt.
Der Verein kann nur durch den Beschluss von mindestens drei Vierteln aller Teilnehmer einer ordentlichen Hauptversammlung oder einer ausserordentlichen Vereinsversammlung, zu der sämtliche Mitglieder persönlich einzuladen sind, aufgelöst werden. Mitglieder, die verhindert sind, an einer solchen Versammlung teilzunehmen, können sich schriftlich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Über die Verwendung eines bei einer Auflösung vorhandenen Vermögens des Vereins entscheidet endgültig die ordentliche Hauptversammlung oder die ausserordentliche Vereinsversammlung.
Über alle in diesen Statuten nicht geregelten Angelegenheiten des Vereins entscheidet die Hauptversammlung
Diese Statuten ersetzen, gemäss Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. März 2008, die Statuten der Vereinigung vom 20. März 2002 mit Wirkung ab 28. März 2008.